Förderverein

Der Förderverein Berufskolleg Dieringhausen e.V. wurde gegründet zum Zwecke der Förderung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Beruflichen Schulen für Ernährung, Sozialwesen und Technik. Dabei ist den Erfordernissen einer beruflichen Grund-, Fach- und Weiterbildung und der Verflechtung ihrer Schülerinnen und Schüler mit der Berufswelt zu entsprechen.

Der Verein erfüllt seinen Zweck insbesondere durch die Beschaffung von Unterrichtsmitteln, die Unterstützung durch die Durchführung schulischer Veranstaltungen, die Gestaltung des Schulbereichs und die gelegentliche Unterstützung von bedürftigen Schülerinnen und Schüler.

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Ziele und Aufgaben

  • Förderung der Bildungs– und Erziehungsarbeit der Beruflichen Schulen für Ernährung, Sozialwesen und Technik
  • Beteiligung aller Gruppen an der Gestaltung der Schule als Lebensraum
  • Öffnung der Schule für eine praxisnahe berufliche Ausbildung
  • Zusammenarbeit mit Partnern und Sponsoren in der Region

Ihre Vorteile als Mitglied

Vorteile als Mitglied (Ausbildungsbetrieb)

  • Engagement für die Ausbildung ihres/r Auszubildenden
  • Mitgliedsbeitrag und Spenden steuerlich abzugsfähig
  • Wahrnehmung von Verantwortung für die Region
  • Sponsoring Aktivitäten als Marketinginstrument
  • Mitgestaltung der schulischen Ausbildungsmöglichkeiten
  • Zeichen der Verbundenheit mit dem Berufskolleg als dem dualen Partner in der Ausbildung

Vorteile als Mitglied (Kollege/in)

  • Engagement zur Verbesserung des eigenen Arbeitsumfeldes
  • Identifikation mit der Schule als Arbeitsplatz
  • Einflussnahme auf die Gestaltung der Schule
  • Schaffung von finanziellen Spielräumen für die pädagogische Arbeit
  • Mitgliedsbeitrag steuerlich abzugsfähig

Vorteile als Mitglied (Partner)

  • Engagement für die Ausbildung von Jugendlichen in der Region
  • Mitgliedsbeitrag und Spenden steuerlich abzugsfähig
  • Wahrnehmung von Verantwortung für die Region
  • Sponsoring Aktivitäten als Marketinginstrument
  • Mitgestaltung der schulischen Ausbildungsmöglichkeiten
  • Zeichen der Verbundenheit mit dem Berufskolleg als dem dualen Partner in der Ausbildung

Vorteile als Mitglied (Eltern/Schüler)

  • Engagement für meine Schule/ für die Schule meines Kindes
  • Finanzielle Unterstützung der Projekte der Schülervertretung
  • Beitrag zur Verbesserung der schulischen Rahmenbedingungen
  • Automatische Beendigung der Mitgliedschaft nach Beendigung der Schulausbildung
  • Mitgliedsbeitrag steuerlich abzugsfähig

Satzung

für den „Förderverein Berufskolleg Dieringhausen e.V.“ im Oberbergischen Kreis

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Förderverein Berufskolleg Dieringhausen e.V.“ und hat seinen Sitz in Gummersbach. Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildungs- und Erziehungsarbeit des Berufskollegs Dieringhausen. Dabei ist den Erfordernissen einer beruflichen Grund-, Fach- und Weiterbildung und der Verflechtung ihrer Schülerinnen und Schüler mit der Berufswelt zu entsprechen.

Der Verein erfüllt seinen Zweck insbesondere durch die Beschaffung von Unterrichtsmitteln, die Unterstützung bei der Durchführung schulischer Veranstaltungen, die Gestaltung des Schulbereichs und die gelegentliche Unterstützung von bedürftigen Schülerinnen und Schülern.

Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige natürliche und jede juristische Person werden.

Der Antrag zur Aufnahme als Mitglied ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung bei der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

(2) Erlöschen der Mitgliedschaft

a) freiwilliger Austritt

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, der durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres erfolgt.

b) Ausschluss

Die Mitgliedschaft endet ferner bei schwer wiegenden Verstößen gegen den Zweck des Vereins durch Ausschluss. Dieser wird vom Vorstand beschlossen. Dem Betroffenen steht eine Berufung bei der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

c) Streichung

Das Ende der Mitgliedschaft kann auch durch Streichung erfolgen, wenn das Mitglied mit zwei aufeinander folgenden Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diese nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 3 Monaten voll entrichtet hat. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied bekannt gemacht wird.

§ 4 Beitrag

Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und beschlossen.

Die Mitgliedsbeiträge und eventuelle über den festgesetzten Jahresmindestbeitrag hinausgehende freiwillige Zahlungen sowie besondere einmalige Spenden von Mitgliedern und Nichtmitgliedern sind im Sinne des in § 2 der Satzung bestimmten Zweckes zu verwenden. Spenden können von den Spendern im Rahmen des § 2 der Satzung zweckgebunden festgelegt werden.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der geschäftsführende Vorstand

b) der erweiterte Vorstand

c) die Mitgliederversammlung

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem Kassierer. Jeder ist allein vertretungsberechtigt, jedoch darf im Innenverhältnis der Kassierer von seiner Einzelvertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Ihm gehört außerdem der jeweilige Schulleiter des Berufskollegs oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter im Amt an. Wird der Schulleiter zu einem der Ämter im Vorstand gewählt, so vertritt er/sie gleichzeitig die Schule im erweiterten Vorstand. Eine Berufung des/ der Stellvertreter/in in den erweiterten Vorstand findet nicht statt.

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit einem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt ehrenamtlich.

§ 6 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu führen.

Der Vorsitzende führt insbesondere die laufenden Geschäfte im Namen des Vorstandes nach innen und außen, leitet die Mitgliederversammlungen, die Sitzungen des erweiterten Vorstandes und setzt deren Tagesordnung fest. Der Vorsitzende kann als beratendes Mitglied allen Sitzungen von Ausschüssen beiwohnen, die für besondere Tätigkeiten durch die Organe des Vereins gebildet werden können.

Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über die Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der erweiterte Vorstand befindet über die Verwendung der Mitgliedsbeiträge und Spenden im Sinne des § 2 der Satzung. Er trifft sich mindestens zweimal im Jahr. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 7 Beschränkung der Vertretungsmacht

Der geschäftsführende Vorstand kann nur im Einzelfall über Sonderausgaben im Sinne der Satzung bis zu einer Höhe von 500,- Euro verfügen. Er hat darüber in der nächstfolgenden Sitzung des erweiterten Vorstandes zu berichten.

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten 3 Monaten nach Beginn eines jeden Geschäftsjahres und beim Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen 3 Monaten.

Bei der Jahresversammlung hat der Vorstand einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen. Die Versammlung hat über die Entlastung und über die Neuwahl des Vorstandes zu beschließen. Die Überprüfung des Kassen- und Rechnungswesens wird jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Kassenprüfer vorgenommen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

§ 9 Form der Einladung

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen, bei Satzungsänderungen jedoch mit einer Frist von 4 Wochen.

§ 10 Beschlussfähigkeit

Beschlussfähig ist jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen werden mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst, zur Auflösung des Vereins ist analog eine Vierfünftelmehrheit erforderlich.

§ 11 Beschlussfassung

Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

§ 12 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist und an die Vorstandsmitglieder verteilt wird. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 13 Haftung

Die Haftung des Vereins ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

§ 14 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch zwei Mitglieder des erweiterten Vorstandes. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines satzungsmäßigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Schulträger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 15

Zu Satzungsänderungen, die durch gesetzliche Vorschriften notwendig oder vom Registergericht für erforderlich erachtet werden, ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt. Er hat darüber in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 16

Soweit diese Satzung keine entgegenstehenden Regelungen enthält, gelten im Übrigen die Vorschriften des §§ 21-79 BGB.

§ 17

Diese Satzung wurde am 12. März 1985 errichtet. Durch Mitgliederbeschluss am 22. Oktober 2012 geändert.